(Microsoft Word – Statuten_ARGE Alpenl\344ndische Forstvereine_J\344nner2015_final.docx)
Vereinsstatuten Präambel
Der Wald ist ein wesentlicher Teil der Kulturlandschaft. Die Erhaltung und Entwick- lung erfordert die nachhaltige Bereitstellung von Holz als nachwachsender Rohstoff sowie die Erbringung der vielfältigen Ökosystemleistungen unter Berücksichtigung der ökonomischen, ökologischen und sozialen Aspekte.
Mit der im Jahr 1981 gegründeten ARGE Alpenländischer Forstvereine haben sich acht Forstvereine der Alpenregion das Ziel gesetzt durch zwischenstaatlichen Ge- dankenaustausch die Probleme der Waldbewirtschaftung im Alpenraum anzuspre- chen und gemeinsame Lösungsinitiativen zu setzen. Belastungen des Bergwaldes durch Verkehr, Luftbelastung, Verjüngungsdefizite durch Schalenwild oder intensive Freizeitnutzung verlangen nach gemeinsamen und grenzüberschreitenden Initiativen.
Diese gemeinschaftliche gemeinnützige Zielsetzung soll mittels einer grenzüber- schreitenden Vereinsbildung weiter entwickelt werden.
§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Der Verein führt den Namen: ARGE Alpenländische Forstvereine.
(2) Er hat seinen Sitz in Innsbruck und erstreckt seine Tätigkeit auf den gesamten Al- penraum.
(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
§ 2: Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, setzt sich zum Wohl des Waldes ein, um die Förderung und Entwicklung des Schutz- und Bergwaldes im Al- penraum und Schaffung eines besseren Gesamtverständnisses über die Zusam- menhänge im Bergwald zu erreichen.
§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen
a) EinrichtungeinerWebsiteund/odersonstigerelektronischerMedien
b) Öffentlichkeitsarbeit wie die Vergabe des Alpinen Schutzwaldpreises c) HerausgabevonPublikationenundwissenschaftlichenBeiträgen
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- d) Fachtagungen, Vortragsveranstaltungen
- e) Fachexkursionen
- f) Bewertungen und Bekanntmachungen von Projekten
- g) Schulungsveranstaltungen
- h) UnterstützungderZusammenarbeiteinschlägigerInstitutionen
- i) Zusammenarbeit mit Verbänden und Organisationen im In- und Ausland durch Wissenstransfer, gemeinsame Studien und Projekte
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
- a) BeitrittsgebührenundMitgliedsbeiträge
- b) Subventionen und Förderungen
- c) Spenden,Sammlungen,VermächtnisseundsonstigeZuwendungen
- d) Vermögensverwaltung wie Zinsen, sonstige Kapitaleinkünfte
- e) Erträgnisse aus Vereinsveranstaltungen insbesondere Fachtagungen
- f) Sponsorgelder und Werbeeinnahmen
- g) ErträgeausunternehmerischenTätigkeitendesVereines
§ 4: Arten der Mitgliedschaft
- (1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Eh- renmitglieder.
- (2) Ordentliche Mitglieder sind die jeweiligen Landesforstvereine der Mitgliedsländer, die durch die jeweiligen Obleute bzw. Präsidenten oder von Ihnen namhaft ge- machte Personen vertreten werden. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines für sie festgesetzten Mitglieds- beitrags fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft
- (1) Mitglieder des Vereines können alle physischen und juristischen Personen wer- den.
- (2) Über die Aufnahme von weiteren ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet die Vollversammlung. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Grün- den verweigert werden.
- (3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Vollversammlung.
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§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
- (1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilli- gen Austritt oder durch Ausschluss.
- (2) Der Austritt kann nur zum 31. Dezember jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens sechs Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
- (3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Ver- pflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt davon unbe- rührt.
- (4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhal- tens verfügt werden.
- (5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Vollversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen wer- den.
§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
- (1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzuneh- men. Das Stimmrecht in der Vollversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
- (2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu ver- langen.
- (3) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Vollversammlung verlangen.
- (4) Die Mitglieder sind in jeder Vollversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den be- treffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
(5)Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Vollversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu för- dern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder
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sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Vollversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
§ 8: Vereinsorgane
(1) Organe des Vereins sind die Vollversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).
§ 9: Vollversammlung
- (1) Die Vollversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgeset- zes 2002. Eine ordentliche Vollversammlung findet einmal jährlich statt.
- (2) Eine außerordentliche Vollversammlung findet auf
- BeschlussdesVorstandsoderderordentlichenVollversammlung,
- schriftlichenAntragvonmindestenseinemZehntelderMitglieder,
- Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
- Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),
- Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten)
binnen vier Wochen statt.
- (3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Vollversammlun- gen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mit- tels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Vollver- sammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung er- folgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c), durch die/einen Rech- nungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).
- (4) Anträge zur Vollversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Vollversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzu- reichen.
- (5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Vollversammlung – können nur zur Tagesordnung ge- fasst werden.
- (6) Bei der Vollversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberech- tigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristi- sche Personen werden durch eine(n) Bevollmächtigte(n) vertreten. Die Übertra- gung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Be- vollmächtigung ist zulässig.
- (7) Die Vollversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen be- schlussfähig.
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(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Vollversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9)Den Vorsitz in der Vollversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in des- sen/deren Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhin- dert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 10: Aufgaben der Vollversammlung
Der Vollversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
- a) BeschlussfassungüberdenVoranschlag;
- b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rech- nungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
- c) WahlundEnthebungderMitgliederdesVorstandsundderRechnungsprüfer;
- d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
- e) EntlastungdesVorstands;
- f) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentli- che und für außerordentliche Mitglieder;
- g) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
- h) Beschlussfassung über die Ausrichtung von Fachtagungen und die Organisation des Alpinen Schutzwaldpreises;
- i) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
- j) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§ 11: Vorstand
- (1) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, und zwar aus Obmann/Obfrau, des- sen/deren Stellvertreter/in und Kassier/in.
- (2) Der Vorstand wird von der Vollversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Aus- scheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wähl- bares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächst- folgenden Vollversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergän- zung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Vollver- sammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zustän- digen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Vollversamm- lung einzuberufen hat.
- (3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt drei Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
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- (4) Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei Verhinderung von sei- nem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vor- standsmitglied den Vorstand einberufen.
- (5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
- (6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
- (7) Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung sein/e/ihr/e Stellver- treter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
- (8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funk- tion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
- (9) Die Vollversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Vollversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
§ 12: Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statu- ten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
- (1) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungs- wesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
- (2) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rech- nungsabschlusses;
- (3) Vorbereitung und Einberufung der Vollversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c dieser Statuten;
- (4) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
- (5) Verwaltung des Vereinsvermögens;
- (6) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
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§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
- (1) Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
- (2) Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigun- gen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Ob- manns/Obfrau. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein be- dürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
- (3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
- (4) Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegen- heiten, die in den Wirkungsbereich der Vollversammlung oder des Vorstands fal- len, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innen- verhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zu- ständige Vereinsorgan.
- (5) Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz und führt die Protokolle in der Vollver- sammlung und im Vorstand.
- (6) Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verant- wortlich.
- (7) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmanns/Obfrau ihre Stell- vertreter/innen.
§ 14: Rechnungsprüfer
- (1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Vollversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Or- gan – mit Ausnahme der Vollversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Ge- genstand der Prüfung ist.
- (2) Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prü- fung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die er- forderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
- (3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmi- gung durch die Vollversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.
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§ 15: Schiedsgericht
- (1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrich- tung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
- (2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusam- men. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seiner- seits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schieds- richter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsit- zenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorge- schlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Vollversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
- (3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Ge- hörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind ver- einsintern endgültig.
§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins
- (1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Vollversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
- (2) Die Vollversammlung hat – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie eine Abwicklerin oder einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem diese(r) das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
- (3) Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.
§ 17: Verwendung des Vereinsvermögens bei Ausscheiden von Mit- gliedern, bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des begünstig- ten Zwecks
- (1) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder im Falle der Auflösung des Vereins nicht mehr zurück als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen, der nach dem Zeitpunkt der Einlage zu berechnen ist.
- (2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereins- zwecks ist das Vereinsvermögen, soweit es nach Abdeckung der Passiva die ein- gezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mit-
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gliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung (BAO) zu ver- wenden. Soweit möglich und erlaubt, soll es dabei Institutionen zufallen, die glei- che oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgen.
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